Index
L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BGBG 1993 §15 impl;Rechtssatz
Ein Ersatzanspruch wegen unmittelbarer Diskriminierung entfällt jedenfalls dann, wenn der seinerzeit getroffenen Ernennungsentscheidung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, weil (unter Berücksichtigung der im Gesetz umschriebenen Kriterien und unter Bedachtnahme darauf, dass bei der Gewichtung ein gewisser Ermessensspielraum offen steht) eine bessere Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin nicht zu erkennen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163, vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0188, sowie vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0171, betreffend die ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 erlassene und insofern vergleichbare Bestimmung des § 15 B-GBG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120020.X01Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008