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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0500 E 23. Juni 1999 VwSlg 15177 A/1999 RS 2(hier nur die ersten vier Sätze)Stammrechtssatz
Die in Betracht kommenden Bestimmungen (insbesondere AVG, DVG oder das PG) sehen weder für die amtswegige Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens noch für dessen Beendigung eine bestimmte Form vor. Insbesondere ist es nicht geboten, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen wird. Es ist aber im Hinblick auf mögliche Rechtsfolgen, die mit der Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens verbunden sein können, und aus der Überlegung heraus, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, auf eine formlose Beendigung (Einstellung) eines solchen Verfahrens, das nicht mit dem vom Beamten gewünschten Ergebnis endet, seinerseits mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, zB durch eine Antragstellung oder eine Befassung der Personalvertretung zu reagieren, erforderlich, dass ein derartiger Willensentschluss der Behörde hinreichend nach außen in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist, ist jeweils nach den Umständen im Einzelfall zu prüfen. Im Beschwerdefall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Verfügung des Bundesministers für Inneres (Anordnung des Dienstantritts, weil der Beamte dienstfähig sei; Anordnung von Kontrollen für den Fall einer neuerlichen Krankmeldung; Hinweis auf § 13 Abs 3 Z 2 GehG) ihrem Inhalt nach als Beendigung des bis dahin bei ihr anhängigen (eingeleiteten) Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten ist, weil er Anordnungen getroffen hat, die von der weiterhin gegebenen Dienstfähigkeit des Beamten ausgehen und als Beendigung des bis dahin diesbezüglich bestehenden Schwebezustandes, ob die Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 gegeben ist oder nicht, anzusehen sind. Der Beamte ist der Anordnung, den Dienst anzutreten, widerspruchslos gefolgt und hat diese Verfügung auch an dem Tag, als er mit dem Sachverhalt vertraut gemacht worden war, ohne Erhebung von Einwendungen zur Kenntnis genommen. Diese Vorgangsweise der Behörde kann auch nicht als bloße Anordnung eines ARBEITSVERSUCHES im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens angesehen werden, die insbesondere bei der probeweisen Zurückweisung eines Ersatzarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120294.X03Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013