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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BGBG 1993 §19 Abs2 impl;Rechtssatz
Das Vorbringen der Beschwerde, wonach es dem Grundsatz eines "fairen Verfahrens" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufe, wenn die Dienstbehörde gemäß § 17 Abs. 2 des Tir LandesGleichbehandlungsG 1997 über den Schadenersatzanspruch entscheide, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die in Rede stehende Zuständigkeitsbestimmung zu erwecken, weil die Entscheidung der - im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zuständigen - Dienstbehörde ohnehin der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0171, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120020.X05Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008