RS Vwgh 2005/10/21 2005/12/0020

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §19 Abs2 impl;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LandesGleichbehandlungsG Tir 1997 §17 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorbringen der Beschwerde, wonach es dem Grundsatz eines "fairen Verfahrens" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufe, wenn die Dienstbehörde gemäß § 17 Abs. 2 des Tir LandesGleichbehandlungsG 1997 über den Schadenersatzanspruch entscheide, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die in Rede stehende Zuständigkeitsbestimmung zu erwecken, weil die Entscheidung der - im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zuständigen - Dienstbehörde ohnehin der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0171, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120020.X05

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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