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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38 Abs7 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Die Annahme, die hier in Rede stehende Verwendung sei dem Beamten DIENSTRECHTLICH nicht auf Dauer zugewiesen und könne ihm deshalb auch durch verwendungsändernde Weisung wieder entzogen werden, ließe sich nur dann vertreten, wenn die Übertragung der in Rede stehenden Funktion dem ersten oder zweiten Fall des § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 zu unterstellen wäre. Auf das Vorliegen einer dem zweiten Fall zu unterstellenden Konstellation könnten allenfalls die Angaben des Vorgesetzten Ko hindeuten, wonach die Verwendung des Beamten auf dem in Rede stehenden Arbeitsplatz seit November 1998 als vorübergehend zu betrachten sei, "da eine Vergabe des Arbeitsplatzes, bedingt durch die bevorstehende Organisationsänderung nicht in Frage kam". Es fehlen die in diesem Zusammenhang relevanten Feststellungen zu den Umständen der Betrauung. Diese Umstände können für die hier erörterte Frage jedoch schon deshalb dahingestellt bleiben, weil es in der Folge zwar zur geplanten "Organisationsänderung" insofern gekommen ist, als entgegen den Systemisierungsrichtlinien der in Rede stehende Arbeitsplatz formell "wegsystemisiert" wurde, die damit verbundenen Aufgaben dem Beamten nach der herrschenden dienstrechtlichen Weisungslage unstrittig jedoch auch nach dieser Organisationsänderung zugewiesen geblieben sind. Aus welchem Grunde die fortgesetzte Betrauung des Beschwerdeführers mit diesen dienstlichen Aufgaben weiterhin "provisorischen" Charakter im Verständnis des § 40 Abs. 4 Z. 2 zweiter Fall BDG 1979 gehabt haben sollte, ist nicht erkennbar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120049.X06Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010