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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0089Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0379 E 25. Juni 2003 RS 1 (Hier: keine Rechtsverletzung durch Abweisung (statt Zurückweisung) eines solchen Antrages)Stammrechtssatz
Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des gemäß § 52 a Abs. 1 VStG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß geltenden § 68 Abs. 7 AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein. Mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates in subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1999, Zl. 99/11/0240, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020086.X01Im RIS seit
18.11.2005