Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beendigung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, vom 17. August 2000, Zl. 97/12/0263, und vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0214) hatte ausschließlich amtswegig eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren zum Gegenstand, bei denen die Interessenlage des sonst vom behördlichen Vorgehen nicht Kenntnis erlangenden Beamten naturgemäß anders liegt als im Beschwerdefall, in dem der Beamte die Verfahrensbeendigung durch das eigene Anbringen unmittelbar selbst bewirkt hatte. Für den Eintritt dieser Rechtsfolge ist somit nach Antragsrückziehung weder eine nach außen dringende Verständigung, noch der vom Beamten vermisste Bescheid (der nach der vorzitierten Judikatur nicht einmal im amtswegig eingeleiteten Verfahren notwendig ist) zu fordern. Abgesehen davon, dass der behördlichen Behandlung des die Antragsrückziehung umfassenden Anbringens nur deklarative Wirkung zukommt, sprechen dieselben Überlegungen gegen die vom Beschwerdeführer angestrebte analoge Anwendung des § 45 VStG mit dem Ziel, eine Pflicht der Behörde zur ausdrücklichen Einstellung des Verfahrens zu begründen. Regelungsgegenstand und Interessenlage sind völlig unterschiedlich, sodass neben einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 13 Abs. 7 AVG auch die Vergleichbarkeit der Norm als Grundlage für die von der Beschwerde geforderte analoge Anwendung des § 45 VStG fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120294.X04Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013