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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §3 Z14a;Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 werden - was in der Formulierung des § 3 Z 14a EStG 1972 allerdings klarer zum Ausdruck kam - Einkünfte steuerfrei gestellt, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers (u.a. der Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmen) im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0024, ausgesprochen hat, stellt die in Rede stehende Steuerbegünstigung jedenfalls dann nicht darauf ab, dass ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine Personalgestellung vorliegt. Hinsichtlich der hier strittigen Personalgestellung sind auch jene Fälle begünstigt, in denen die Anlagenerrichtung nicht durch den inländischen Arbeitgeber, sondern durch ein "anderes Unternehmen" erfolgt. Dem Gesetz lässt sich keine Beschränkung entnehmen, wonach nur im Falle inländischer Gestellungsnehmer die gegenständliche Steuerbefreiung zum Tragen käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130226.X01Im RIS seit
28.11.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013