RS Vwgh 2005/10/24 2001/13/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2005
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Beachte

Besprechung in:RdW 1/2006, S 54-55;

Rechtssatz

Dass der Verwaltungsgerichtshof seit dem hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, VwSlg 7407 F/1999, das Merkmal des Mittelpunkts der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit nach Maßgabe des im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 beschriebenen Ausnahmetatbestandes aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle im Sinne der gesamten Betätigung im Rahmen eines konkreten Betriebes oder der gesamten Betätigung im Rahmen einer konkreten beruflichen Beschäftigung beurteilt, trifft ebenso zu wie die Rechtsansicht, dass die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, nach "dem typischen Berufsbild" der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu beantworten ist (Hinweis E 30. September 1999, 98/15/0211, VwSlg 7444 F/1999; E 18. Dezember 2001, 99/15/0122; E 24. April 2002, 98/13/0193; E 8. Mai 2003, 2000/15/0176; E 22. Jänner 2004, 2001/14/0004; E 2. Juni 2004, 2003/13/0166; E 24. Juni 2004, 2001/15/0052; E 16. März 2005, 2000/14/0150). Die von der Abgabenbehörde eingeschlagene Vorgangsweise, die für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer des Abgabepflichtigen getätigten Aufwendungen im Verhältnis solcher Einnahmen zu kürzen, die aus Einkunftsquellen stammen, hinsichtlich derer das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der dabei ausgeübten Tätigkeit bildet, begegnet daher keinen grundsätzlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130272.X03

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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