RS Vwgh 2005/10/24 AW 2005/06/0045

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Veröffentlicht am 24.10.2005
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO Tir 2001 §54 litb Fall2;
GdO Tir 2001 §121 Abs1;
ROG Tir 2001 §60 Abs2;
ROG Tir 2001 §60 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Nichtigerklärung einer Baubewilligung gemäß § 54 lit. b Tir BauO 2001 - Das Interesse an der Einhaltung der Flächenwidmung besitzt als öffentliches Interesse zwar beträchtliches Gewicht, bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist aber maßgebend, ob und welche öffentlichen Interessen den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten und einem Zuwarten bis zur Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen. Dieses Interesse kann nicht mit dem Interesse an der Einhaltung von Rechtsvorschriften ident sein, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung naturgemäß noch gar nicht feststeht, ob im Ergebnis der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist oder ob damit Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Bebauungsplanes wird somit kein der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt (Hinweis B vom 17. Oktober 1991, Zl. AW 91/06/0050).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Entscheidung über den Anspruch Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005060045.A02

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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