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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Voraussetzung für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 ist u.a., dass die Belastung zwangsläufig erwachsen ist, sich der Steuerpflichtige ihr also aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Aus dieser Bestimmung ergibt sich dabei mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (Hinweis E 19. März 1998, 95/15/0024; E 26. September 2000, 99/13/0158; E 19. Dezember 2000, 99/14/0294). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es im Beschwerdefall entscheidend, dass der unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 vom Abgabepflichtigen geltend gemachte Ausfall der ihm gerichtlich zugesprochenen Klagsforderung gegenüber dem Baumeister im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wintergartens und eines Saunazubaues im Haus des Abgabepflichtigen stand. Dass er sich diesen Baumaßnahmen nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 hätte entziehen können, behauptet auch der Abgabepflichtige nicht. Damit resultierte aber die geltend gemachte Belastung aus einer aus freien Stücken gewählten Handlungsweise, deren aus der Beteiligung am Wirtschaftsleben bestehendes Risiko in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen, auch nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988 entspräche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130031.X01Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013