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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0162 E 19. Jänner 2005 RS 2Stammrechtssatz
Zum Wesen eines Scheingeschäftes gehört es, dass die Parteien übereinkommen, den äußeren Schein des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130263.X02Im RIS seit
23.11.2005Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014