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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs1;Rechtssatz
Die aus der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 infolge der Neufassung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 über § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 resultierende Einschränkung der Möglichkeit, aus Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden die geleisteten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen, wird, weil sie erst nach dem Beitritt Österreichs zur EU verfügt wurde, durch das Gemeinschaftsrecht in gleicher Weise verdrängt wie die nachträgliche Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit im Hinblick auf Arbeitszimmeraufwendungen (Hinweis E 31. März 2004, 2001/13/0255).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130272.X06Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013