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000Norm
BAO §198;Rechtssatz
Der Gesetzgeber setzte den 3. Teil Z 4 lit. a UmgrStG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr. 201, ausdrücklich erst mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 - und nicht etwa rückwirkend - außer Kraft. Damit erfasst der Bedingungsbereich der Bestimmung (Hinweis Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 489; Thienel, Was ist ein außer Kraft getretenes Gesetz? in JBl 1994, 26 und 91) noch die Streitjahre 1998 und 1999. Das gleiche gilt auch für die Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. März 2000, G 172/99, VfSlg 15.739, nichts anderes aussprach, war das aufgehobene Gesetz gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Wirksamkeit der Aufhebung (hier: vor dem 1. Jänner 2001) verwirklichten Sachverhalte mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden. Die Abgabenbehörde hat bei Erlassung eines Abgabenbescheides jenes Gesetz anzuwenden, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der den Abgabentatbestand verwirklicht (Hinweis E 22. Oktober 1996, 96/14/0017, VwSlg 7135 F/1996). Eine Firmenwertabschreibung gemäß § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG in der Stammfassung konnte nach der in den Streitjahren (noch) geltenden Bestimmung des 3. Teiles Z 4 lit. a UmgrStG letztmalig im letzten vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr, und somit in den Streitjahren 1998 und 1999 nicht (mehr) geltend gemacht werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130032.X01Im RIS seit
28.11.2005