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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0006Rechtssatz
Das im § 250 Abs. 1 lit. c BAO statuierte Erfordernis soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will, und die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll der Berufungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für gerechtfertigt hält (Hinweis E 26. Mai 2004, 2004/14/0035; E 21. Jänner 2004, 99/13/0120; E 23. April 2001, 99/14/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130005.X01Im RIS seit
18.11.2005