RS Vwgh 2005/10/24 2002/13/0005

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Veröffentlicht am 24.10.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
BAO §250 Abs1 litd;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0006

Rechtssatz

Das im § 250 Abs. 1 lit. c BAO statuierte Erfordernis soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will, und die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll der Berufungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für gerechtfertigt hält (Hinweis E 26. Mai 2004, 2004/14/0035; E 21. Jänner 2004, 99/13/0120; E 23. April 2001, 99/14/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130005.X01

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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