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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Beachte
Besprechung in:RdW 1/2006, S 54-55;Rechtssatz
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer hat durch Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsquellen des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst, dann muss der auf sie entfallende Betrag aufgeteilt und den einzelnen Einkunftsquellen jeweils mit einem Teilbetrag zugeordnet werden (Hinweis E 28. Jänner 1997, 95/14/0156; E 29. Mai 1996, 93/13/0008). Dass es keinen Bedenken begegnet, diese Aufteilung im Verhältnis der aus den jeweiligen Einkunftsquellen geflossenen Einnahmen vorzunehmen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (Hinweis E 29. Mai 2001, 2001/14/0090). Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem betrieblich oder beruflich benötigten Arbeitszimmer im Wohnungsverband gilt grundsätzlich nichts anderes. Die Besonderheit solcher Aufwendungen besteht lediglich darin, dass sie ungeachtet ihrer betrieblichen oder beruflichen Veranlassung unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 fallen, soweit nicht der in der genannten Bestimmung beschriebene Tatbestand der Ausnahme vom Abzugsverbot verwirklicht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130272.X02Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013