RS Vwgh 2005/10/24 2001/13/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0259

Rechtssatz

Dem Fremdvergleich kommt Bedeutung nur im Rahmen der Beweiswürdigung zu (Hinweis E 4. Juni 2003, 2001/13/0300); er führt bei unangemessenen Gestaltungen für sich auch noch nicht zu einer gänzlichen Ausblendung der Leistungsbeziehung (Hinweis E 31. März 2005, 2003/15/0100). Eine nicht fremdüblich erfolgte Verrechnung steht somit - einer auf andere Weise glaubhaft gemachten - Anerkennung von Betriebsausgaben grundsätzlich nicht entgegen, sodass die vom Abgabepflichtigen begehrte Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Schätzungswege nicht mit dem Hinweis auf einen Widerspruch zur Beurteilung hinsichtlich der Fremdüblichkeit der Verrechnung verweigert werden konnte. Auf diese Weise kann allerdings kein "Unternehmerlohn" (etwa in Form "geistiger Leistungen") zur Betriebsausgabe gemacht werden (Hinweis E 16. September 2003, 98/14/0031; E 31. März 2005, 2000/15/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130237.X02

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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