TE Vfgh Beschluss 2006/6/7 B3227/05

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens

Spruch

Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 92,20 zugesprochen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Ersatz von Barauslagen abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der einschreitende und dem Beschwerdeführer zu B3227/05 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 - offenbar gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm. §35 VfGG - die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen:

"Rechnung Dolmetscherin Mag. E E für die

Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 24.11.05        € 78,--

Kopiekosten Bescheid                                    € 71,--

gesamt                                                 € 149,--"

Beigelegt wurde die Kopie einer Rechnung einer Dolmetscherin, die eine Summe auswies, die dem geltend gemachten Betrag entspricht.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (VfSlg. 12.402/1990, 16.569/2002; VfGH 25.6.2003, B1163/02).

Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die Vervielfältigung des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeverfahrens hat der einschreitende Rechtsanwalt weder Belege vorgelegt, noch eine nähere Aufgliederung vorgenommen. In Ermangelung eines konkretisierenden Vorbringens durch den antragstellenden Rechtsanwalt geht der Gerichtshof davon aus, dass der behauptete Aufwand für die Vervielfältigung des Bescheides nicht durch Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen ist, sondern die Vervielfältigung mit Hilfe des kanzleieigenen Kopierapparates erfolgt ist, wofür jedoch lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Bescheidseite als ersatzfähiger Kostenaufwand in Betracht kommt.

Der in der Höhe darüber hinausgehende Antrag war daher mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen abzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3227.2005

Dokumentnummer

JFT_09939393_05B03227_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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