RS Vwgh 2005/10/24 AW 2005/06/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2005
beobachten
merken

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO Tir 2001 §54 litb Fall2;
GdO Tir 2001 §121 Abs1;
ROG Tir 2001 §60 Abs2;
ROG Tir 2001 §60 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Nichtigerklärung einer Baubewilligung gemäß § 54 lit. b Tir BauO 2001 - Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung muss im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exorbitanten Kosten für die Beschwerdeführerin als Bauherrin, die durch den Stillstand einer Baustelle, die die Errichtung einer Wohnanlage zum Gegenstand habe, zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Die der Beschwerdeführerin als Bauherrin drohenden Nachteile aus der Baueinstellung sind schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie der Beschwerdeführerin einen Schaden verursachen würden, den sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu tragen hätte, während im anderen Fall selbst die zwischenzeitige Vollendung des Bauwerks einem späteren Abbruch nicht entgegenstünde. Das Risiko des u.U. verlorenen Aufwandes abzuwägen, ist danach Sache der Beschwerdeführerin (Hinweis B vom 17. Oktober 1991, Zl. AW 91/06/0050).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005060045.A03

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten