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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Stattgebung - Nichtigerklärung einer Baubewilligung gemäß § 54 lit. b Tir BauO 2001 - Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung muss im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exorbitanten Kosten für die Beschwerdeführerin als Bauherrin, die durch den Stillstand einer Baustelle, die die Errichtung einer Wohnanlage zum Gegenstand habe, zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Die der Beschwerdeführerin als Bauherrin drohenden Nachteile aus der Baueinstellung sind schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie der Beschwerdeführerin einen Schaden verursachen würden, den sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu tragen hätte, während im anderen Fall selbst die zwischenzeitige Vollendung des Bauwerks einem späteren Abbruch nicht entgegenstünde. Das Risiko des u.U. verlorenen Aufwandes abzuwägen, ist danach Sache der Beschwerdeführerin (Hinweis B vom 17. Oktober 1991, Zl. AW 91/06/0050).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005060045.A03Im RIS seit
18.01.2006