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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Lassen die vom unabhängigen Bundesasylsenat in einem Verfahren gemäß § 7 und § 8 AsylG 1997 herangezogenen Gutachten nicht eindeutig erkennen, inwieweit auf die für den Fall des Asylwerber maßgebliche aktuelle Lage in der Türkei Rücksicht genommen wurde, dann hätte der unabhängige Bundesasylsenat sich nicht auf die Heranziehung zweier die Person des Asylwerbers im Speziellen nicht berücksichtigende und hinsichtlich der Aktualität der Lageeinschätzung nicht nachvollziehbare Gutachten beschränken dürfen, sondern es wären weitere Erhebungen (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das auf das Vorbringen des Asylwerbers Bezug nimmt und auch erkennbar der aktuellen Berichtslage entspricht) vorzunehmen gewesen (Hinweis E 1. April 2004, 2002/20/0440). (Hier: In keinem der Gutachten wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche Quellen der Gutachter für seine Einschätzung heranzog. Beide Gutachten wurden zwar in einem zeitlichen Abstand von etwa eineinhalb Jahren erstattet, im Wesentlichen sind sie aber wortgleich und demzufolge sind auch im späteren der beiden noch die Feststellung enthalten, Folterungen unter Zuhilfenahme technischer Mittel wie Elektroschock oder Abspritzen mit einem Hochdruckwasserstrahl seien "erst seit jüngster Zeit" zurückgegangen. Letzteres ließe sich - selbst unter der Annahme, es hätten sich zwischenzeitlich sonst keine Veränderungen ergeben - nach einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr nicht erklären und lässt insgesamt Zweifel daran aufkommen, dass die weitere Entwicklung der Lage in der Türkei im späteren Gutachten in ausreichender Weise Beachtung gefunden hat.)
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200328.X02Im RIS seit
25.11.2005