RS Vwgh 2005/11/3 2003/15/0064

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Veröffentlicht am 03.11.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;

Rechtssatz

Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (Hinweis Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4f, und Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z. 10, S 2f). (Hier: Der Abgabenbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Tätigkeit eines Flugdienstberaters und eines Berufspiloten nicht gemeinsam am Markt angeboten werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150064.X01

Im RIS seit

12.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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