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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;Rechtssatz
Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (Hinweis Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4f, und Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z. 10, S 2f). (Hier: Der Abgabenbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Tätigkeit eines Flugdienstberaters und eines Berufspiloten nicht gemeinsam am Markt angeboten werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150064.X01Im RIS seit
12.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013