TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/28 B234/79

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Veröffentlicht am 28.06.1982
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

StGG Art5
EStG §99 Abs1 Z1

Leitsatz

EStG 1972; keine Bedenken gegen §99 Abs1 Z1; keine denkunmögliche Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft F. & P., eine OHG, beschäftigte in der Zeit vom 25. Dezember 1975 bis 31. Jänner 1976 in ihrem Hotelbetrieb gegen Entgelt in der Schweiz ansässige Musiker, die durch ein Konzert- und Theaterbüro vermittelt worden waren. Ein Steuerabzug von den Einkünften der Musiker wurde nicht vorgenommen. Mit Haftungs- und Zahlungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Feber 1979 wurde die Beschwerdeführerin für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge iS des §99 EStG 1972 in Anspruch genommen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vbg. vom 8. Mai 1979, Z 2168-1/1979, als unbegründet abgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Falle der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiellrechtlicher Hinsicht auf §99 Abs1 Z1 EStG 1972, der lautet:

"(1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:

1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden,".

Bedenken gegen diese Bestimmung wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, solche sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles im VfGH auch nicht entstanden.

3.2.1. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums könnte demnach nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 8866/1980).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin vermeint, daß ein solcher Fall vorläge. In der in Frage stehenden Gesetzesstelle sei die Einhebung eines Steuerabzuges für Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Musiker nicht vorgesehen. Wenn zwei Musiker als Duo selbständig agieren, könnten sie auch als "Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen" nicht bezeichnet werden, da das Wort "Mitwirkende" nach dem Sprachgebrauch bedeute, daß es sich um Personen handeln müsse, die an einer Produktion lediglich mitwirken, wie zB Ansager oder Beleuchter. Die belangte Behörde habe das Gesetz somit denkunmöglich angewendet.

3.3.1. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen, daß in der genannten Gesetzesbestimmung Musiker nicht ausdrücklich genannt seien; es könne jedoch die Ansicht, daß Musiker keine Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen seien, nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe Musiker für Tanzunterhaltungen in ihrem Betrieb engagiert, diese seien somit als Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen aufgetreten.

3.3.2. Der VfGH kann nicht finden, daß diese Auffassung der belangten Behörde denkunmöglich ist. Offensichtlich wird von der Beschwerdeführerin lediglich die richtige Anwendung des Gesetzes in Frage gestellt. Zur Prüfung, ob die belangte Behörde das Gesetz richtig angewendet hat, ist der VfGH jedoch nicht berufen.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich geleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt somit nicht vor.

3.4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Einkommensteuer, Steuerpflicht (Einkommensteuer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B234.1979

Dokumentnummer

JFT_10179372_79B00234_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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