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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8 litb;Rechtssatz
Mit Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer seine Leistung für den Bezug der Betriebspension zur Gänze erbracht. Daher ist, auch wenn die Fälligkeit der laufenden monatlichen Pensionsbezüge noch nicht eingetreten ist, bereits von einem solchen Pensionsanspruch auszugehen, dessen Abfindung nach § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 zu besteuern ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004150014.X03Im RIS seit
13.12.2005