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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;Rechtssatz
Ob die Tätigkeiten eines Flugdienstberaters und eines Berufspiloten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, kann nur anhand des Berufsbildes bzw. des Inhaltes der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen beurteilt werden. Dies setzt aber konkrete Feststellungen dazu voraus. Die Hinweise der Abgabenbehörde darauf, dass sich die Tätigkeit des Flugdienstberaters "am Boden" entfalte und sich der Tätigkeitsmittelpunkt des Piloten "in der Luft" abspiele, lassen eine Beurteilung, ob die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150064.X02Im RIS seit
12.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013