RS Vwgh 2005/11/3 AW 2005/05/0104

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Veröffentlicht am 03.11.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die Rechte der Nachbarn sind im § 134a BauO für Wien TAXATIV aufgezählt. § 134a BauO räumt den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitspracherecht ein; solche möglichen Abrutschungen können auch nicht als Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BauO verstanden werden (Hinweis hg. E vom 2. September 2002, Zl. 2002/05/1016); weiters ist hinsichtlich der Fragen des Grundwasserhaushaltes dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht eingeräumt (Hinweis hg. E vom 7. September 2004, Zl. 2002/05/0785). Fehlt es aber bezüglich des im vorliegenden Antrag behaupteten Nachteils an einem zu Grunde liegenden materiellen subjektiv-öffentlichen Recht, dann können die beschwerdeführenden Nachbarn auch nicht unter Hinweis auf eine Verletzung öffentlicher Interessen mit Erfolg die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehren (Hinweis hg. B vom 27. April 2000, Zl. AW 99/07/0050).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete BaurechtBegriff der aufschiebenden WirkungBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005050104.A01

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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