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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die Rechte der Nachbarn sind im § 134a BauO für Wien TAXATIV aufgezählt. § 134a BauO räumt den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitspracherecht ein; solche möglichen Abrutschungen können auch nicht als Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BauO verstanden werden (Hinweis hg. E vom 2. September 2002, Zl. 2002/05/1016); weiters ist hinsichtlich der Fragen des Grundwasserhaushaltes dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht eingeräumt (Hinweis hg. E vom 7. September 2004, Zl. 2002/05/0785). Fehlt es aber bezüglich des im vorliegenden Antrag behaupteten Nachteils an einem zu Grunde liegenden materiellen subjektiv-öffentlichen Recht, dann können die beschwerdeführenden Nachbarn auch nicht unter Hinweis auf eine Verletzung öffentlicher Interessen mit Erfolg die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehren (Hinweis hg. B vom 27. April 2000, Zl. AW 99/07/0050).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete BaurechtBegriff der aufschiebenden WirkungBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005050104.A01Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014