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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob Kosten einer künstlichen Befruchtung (Invitro-Fertilisation) eine außergewöhnliche Belastung der Abgabepflichtigen im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen, sind Feststellungen über die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit zu treffen, denn eine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit würde die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausschließen (Hinweis BFH 3. März 2005, IIIR 68/03, BFH 18. Juni 1997, IIIR 84/96, BStBl II 805).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150124.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013