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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Enthält der angefochtene Bescheid keine hinreichenden Feststellungen über die in § 19 Abs. 2 VStG angeführten Determinanten für die vorzunehmende Ermessensentscheidung, entspricht die Strafbemessung nicht dem Gesetz. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner nachprüfenden Kontrolle verwehrt, eine Ermessensübung an Stelle der von der belangten Behörde an sich fehlerhaft durchgeführten Ermessensübung vorzunehmen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005150106.X03Im RIS seit
15.12.2005