RS Vwgh 2005/11/3 2005/15/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid keine hinreichenden Feststellungen über die in § 19 Abs. 2 VStG angeführten Determinanten für die vorzunehmende Ermessensentscheidung, entspricht die Strafbemessung nicht dem Gesetz. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner nachprüfenden Kontrolle verwehrt, eine Ermessensübung an Stelle der von der belangten Behörde an sich fehlerhaft durchgeführten Ermessensübung vorzunehmen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005150106.X03

Im RIS seit

15.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten