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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wasserpolizeilicher Auftrag - Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. damit, dass diesem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, weil selbst die belangte Behörde keinen sofortigen Beseitigungsbedarf habe erkennen können. Eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides durch Beseitigung des Erdwalles noch vor Fertigstellung der erst projektierten, aber sonst nicht sichergestellten Straßenabsenkung bewirke einen durchaus unverhältnismäßigen Nachteil, weil die Liegenschaft des Beschwerdeführers in diesem Fall weiteren Überflutungen schutzlos ausgeliefert sei. Es würden durch den Vollzug überdies vollendete Tatsachen geschaffen, die auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht mehr ohne weiteres korrigiert werden könnten. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen nicht hinreichend konkret das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf. Überdies greift der Beschwerdeführer infolge der Errichtung des Erdwalles in die natürlichen Abflussverhältnisse ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung in die Rechte eines Dritten (Oberliegers) ein.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070050.A01Im RIS seit
09.02.2006