RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0218

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Berufungen gegen einen Bescheid zurückgewiesen, mit dem dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, stattgegeben wurde. Die Beschwerdeführer wenden sich im Ergebnis nicht gegen die Zurückweisung der Berufungen, allerdings gegen die hiefür von der Berufungsbehörde herangezogene Begründung. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch einen Bescheid, der eine von anderen Personen erhobene Berufung zurückweist, ist allerdings ausgeschlossen (Hinweis B vom 21.7.2005, Zl. 2005/05/0184).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040218.X01

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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