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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Bei aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarken (Wortverbindungen) - die angemeldete Wortmarke setzt sich aus den zwei Bestandteilen "Micro" und "Pore" zusammen - ist nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidend, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; entweder weil das Wort auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, oder weil das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, sodass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 20.9.2001 in der Rechtssache C-383/99, "Baby-dry").
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040095.X03Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016