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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände (Hinweis E vom 2.6.2004, Zl. 2004/04/0065) im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt seien. Hier:
Die Beschwerde kann schon im Hinblick auf die begangenen Straftaten (Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und der Begünstigung eines Gläubigers gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z. 4 sowie § 158 Abs. 1 StGB) solche besonderen Umstände nicht dartun. Daher manifestiert sich die gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz GewO 1994 bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040080.X02Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008