RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0080

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §158 Abs1;
StGB §159 Abs1;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §43 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände (Hinweis E vom 2.6.2004, Zl. 2004/04/0065) im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt seien. Hier:

Die Beschwerde kann schon im Hinblick auf die begangenen Straftaten (Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und der Begünstigung eines Gläubigers gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z. 4 sowie § 158 Abs. 1 StGB) solche besonderen Umstände nicht dartun. Daher manifestiert sich die gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz GewO 1994 bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040080.X02

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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