RS Vwgh 2005/11/7 2005/17/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

E3R E03102000
E3R E03203000
E3R E03605100
E3R E03605900
E3R E03606200
E3R E03703000
E6J
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art24 Abs1 idF 31987R1181;
31987R1181 Nov-31985R2220;
31999R2461 StillFlStützDV Art13 Abs4;
61993CJ0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORAB;
ABGB §1;
MRK Art6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0278 E 23. September 1994 RS 7[Hier nur zweiter und dritter Satz; weiters: Der Ausspruch des Verfalles eines Teiles der Sicherheit ist im Beschwerdefall die Konsequenz der Nichteinhaltung der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999, wobei mit den in der gegenständlichen Verordnung angeordneten Verpflichtungen die Gefahr ausgeschlossen werden soll, dass Ausgangserzeugnisse einer Endverwendung für Lebens- oder Futtermittelzwecke zugeführt werden, weil dies dem Zweck der aus Mitteln der Allgemeinheit (der Europäischen Union) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (vgl. hiezu auch EuGH, 15. Dezember 1994, Rs C-136/93, Transafrica SA gegen Administracion del Estado Espanol, Slg. 1994, I-5757, RNr. 14 mwN) gewährten Flächenförderung zuwiderliefe. Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Verfall eines Teiles einer im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses geleisteten Sicherheit fällt daher nicht in den Kernbereich der "civil rights".]

Stammrechtssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 19 Abs 2 BörseG 1989 unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art 6 MRK bestehen beim VwGH nicht. Nach der vom VwGH geteilten Auffassung des VfGH (Hinweis VfSlg 11.500/1987) wird für den österreichischen Rechtsbereich bei Entscheidung der Frage, ob es sich iSd Art 6 MRK um "civil rights and obligations" handelt oder nicht, darauf abgestellt, ob es um Rechte und Pflichten der Bürger UNTER SICH (§ 1 ABGB) oder um die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit geht. Sind die zivilrechtlichen Auswirkungen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens, liegt KEINE Entscheidung über civil rights vor (Hinweis E VfGH 2.7.1993, G 226/92-7). Nichts anderes kann für den Ausspruch des Ruhens der Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gelten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170086.X06

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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