Index
E3R E03102000Norm
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art24 Abs1 idF 31987R1181;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0278 E 23. September 1994 RS 7[Hier nur zweiter und dritter Satz; weiters: Der Ausspruch des Verfalles eines Teiles der Sicherheit ist im Beschwerdefall die Konsequenz der Nichteinhaltung der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999, wobei mit den in der gegenständlichen Verordnung angeordneten Verpflichtungen die Gefahr ausgeschlossen werden soll, dass Ausgangserzeugnisse einer Endverwendung für Lebens- oder Futtermittelzwecke zugeführt werden, weil dies dem Zweck der aus Mitteln der Allgemeinheit (der Europäischen Union) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (vgl. hiezu auch EuGH, 15. Dezember 1994, Rs C-136/93, Transafrica SA gegen Administracion del Estado Espanol, Slg. 1994, I-5757, RNr. 14 mwN) gewährten Flächenförderung zuwiderliefe. Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Verfall eines Teiles einer im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses geleisteten Sicherheit fällt daher nicht in den Kernbereich der "civil rights".]Stammrechtssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 19 Abs 2 BörseG 1989 unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art 6 MRK bestehen beim VwGH nicht. Nach der vom VwGH geteilten Auffassung des VfGH (Hinweis VfSlg 11.500/1987) wird für den österreichischen Rechtsbereich bei Entscheidung der Frage, ob es sich iSd Art 6 MRK um "civil rights and obligations" handelt oder nicht, darauf abgestellt, ob es um Rechte und Pflichten der Bürger UNTER SICH (§ 1 ABGB) oder um die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit geht. Sind die zivilrechtlichen Auswirkungen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens, liegt KEINE Entscheidung über civil rights vor (Hinweis E VfGH 2.7.1993, G 226/92-7). Nichts anderes kann für den Ausspruch des Ruhens der Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gelten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170086.X06Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011