RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0211

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §68 Abs7;
HKG 1946 §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
WKG 1998 §136 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §138 Abs1 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §138 Abs1;

Rechtssatz

§ 138 Abs. 1 WKG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 entspricht dem bisherigen § 138 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1998 (vgl. IA 501/A XXI. GP, Erläuterungen zu Z 121). § 138 Abs. 1 WKG in der zuletzt genannten Fassung entsprach wiederum § 68 Abs. 4 Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946 (vgl. RV 1155 BlgNR XX. GP, 71). Aus § 68 Handelskammergesetz konnte nicht entnommen werden, dass irgend jemandem das Recht auf ein Tätigwerden des Bundesministers im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeräumt wird, sondern es galt vielmehr auch hier der Grundsatz, dass dadurch, dass die Behörde es ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht überhaupt oder in einer bestimmten Richtung Gebrauch zu machen, niemand in seinen Rechten verletzt sein kann (Hinweis E 24. April 1981, 81/04/0054, VwSlg 10435 A/1981). In diesem Sinne ist auch § 138 Abs. 1 WKG zu verstehen.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040211.X01

Im RIS seit

09.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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