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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
§ 138 Abs. 1 WKG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 entspricht dem bisherigen § 138 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1998 (vgl. IA 501/A XXI. GP, Erläuterungen zu Z 121). § 138 Abs. 1 WKG in der zuletzt genannten Fassung entsprach wiederum § 68 Abs. 4 Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946 (vgl. RV 1155 BlgNR XX. GP, 71). Aus § 68 Handelskammergesetz konnte nicht entnommen werden, dass irgend jemandem das Recht auf ein Tätigwerden des Bundesministers im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeräumt wird, sondern es galt vielmehr auch hier der Grundsatz, dass dadurch, dass die Behörde es ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht überhaupt oder in einer bestimmten Richtung Gebrauch zu machen, niemand in seinen Rechten verletzt sein kann (Hinweis E 24. April 1981, 81/04/0054, VwSlg 10435 A/1981). In diesem Sinne ist auch § 138 Abs. 1 WKG zu verstehen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040211.X01Im RIS seit
09.12.2005