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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Für das Vorliegen des Registrierungshindernisses der beschreibenden Bezeichnung genügt es schon, dass Zeichen oder Angaben - gegenüber den maßgebenden Verkehrskreisen, zu denen nach dem Urteil des EuGH vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB, Slg. 2004, Seite I-5791, auch die Zwischenhändler gehören - zu beschreibenden Zwecken verwendet werden können; es ist nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken verwendet werden (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187 mit Verweis auf die Urteile des EuGH vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-363/99, "Postkantoor", Randnr. 57f, vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-265/00, "BIOMILD", Randnr. 38 sowie vom 23.10.2003 in der Rechtssache C-191/01 P, "Doublemint", Randnr. 32).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0363 Postkantoor VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040124.X06Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016