RS Vwgh 2005/11/7 2001/04/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/04/0005 E 18. Juni 1996 RS 4 Hier mit dem Zusatz: Ungeachtet des vordargestellten, nach dem Gesetz für die Auflagenvorschreibung vorgegebenen Rahmens hat die Behörde im Einzelfall auch zu prüfen, mit welcher am wenigsten einschneidenden Vorkehrung das Auslangen gefunden werden kann (Hinweis auf das E vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/04/0229, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Stammrechtssatz

Der mit der Erfüllung einer Auflage zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung verbundene Aufwand kann niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen (Hinweis E 19.12.1995, 95/04/0120).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001040040.X01

Im RIS seit

28.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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