RS Vwgh 2005/11/7 2003/04/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
61999CJ0383 Baby-dry;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat die Marke "MICROPORE" - soweit beschwerdegegenständlich - für die Waren "Pflaster, Verbandmaterial, insbesondere chirurgisches Verbandmaterial" angemeldet. Die Auffassung, bei der angemeldeten Bezeichnung handle es sich um eine übliche und erwartete wichtige Eigenschaft von Pflastern und sonstigem, insbesondere chirurgischem Verbandmaterial, nämlich die Feinporigkeit dieser Waren, welche die erforderliche Luftzufuhr zur Wunde ermögliche bzw. das Eindringen von Schmutzpartikeln verhindere, ist schlüssig. Dem Vorbringen, es gäbe auch Verbandmaterial, welches über gar keine Poren verfüge, ist zu erwidern, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH bereits genügt, dass die betroffenen beschreibenden Angaben oder Zeichen zu beschreibenden Zwecken verwendet werden können (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, mwN). Die Verwendung des Buchstabens "C" für "micro" mag auf die Verwendung der englischen Sprache hindeuten und insofern ungebräuchlich sein. Dies alleine bewirkt aber noch nicht, dass sich der von der angemeldeten Marke bewirkte Eindruck im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vom beschreibenden Charakter der beiden Bestandteile der Marke entfernt (Hinweis auf das zitierte E vom 20.10.2004, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 20.9.2001 in der Rechtssache C- 383/99, "Baby-dry"). Dass das Registrierungshindernis nur vorliege, wenn die angemeldete Marke ausschließlich beschreibend sei, hat der EuGH im Urteil vom 23.10.2003 in der Rechtssache C- 191/01 P,"Doublemint", Randnr. 32, ausdrücklich abgelehnt (Hinweis auf das zitierte E vom 20. Oktober 2004). Daher bei der vorliegenden Marke Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MarkenSchG gegeben.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040095.X04

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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