RS Vwgh 2005/11/7 2003/04/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301000
E3L E17200000
001 Verwaltungsrecht allgemein
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31970L0220 Abgase-RL Kraftfahrzeugmotoren idF 32002L0080;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
32002L0080 Nov-31970L0220 Erwägungsgrund9;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Abkürzung "GDI" und dem Begriff der "GDI-Technologie" handelt es sich um eine gebräuchliche Bezeichnung eines Verfahrens aus der Kraftfahrzeugtechnik (Benzin-Direkteinspritzung), die als fachspezifischer Begriff von anderen Unternehmen in diesem Sektor zur Beschreibung ihrer Waren verwendet werden kann. Dies wird durch die Richtlinie 2002/80/EG (der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt, ABl. L 291 vom 28. 10. 2002, 20) bestätigt, welche in ihrem 9. Erwägungsgrund ausdrücklich die "GDI-Technologie" als fortgeschrittenes Emissionsminderungssystem nennt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040124.X03

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten