RS VwGH Erkenntnis 2005/11/07 2003/04/0095

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Rechtssatz

Das Eintragungshindernis gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MarkenSchG stimmt mit jenem des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 89/104/EWG (Marken-Richtlinie) überein. Mit der Markenrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 111, wurde die Marken-Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt. Daher ist die Rechtsprechung des EuGH zur Marken-Richtlinie von Bedeutung und kann im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MarkenSchG herangezogen werden (Hinweis auf den B vom 15.9.2004, Zl. 2003/04/0019, und das E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, sowie zum Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation etwa auf das Urteil des EuGH vom 12.2.2004 in der Rs C-218/01, Henkel KGaA, Slg. 2004, Seite I- 1725, Randnr. 60).

Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Im RIS seit
08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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