RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0215

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0216

Rechtssatz

Bei der nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 anzustellenden Prognose muss auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person Bedacht genommen werden (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, 759, Rz. 34 zu § 87, zitierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040215.X01

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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