RS VwGH Erkenntnis 2005/11/07 2003/04/0095

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Rechtssatz

Das Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, allen Unternehmern zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, mit Verweis insbesondere auf die Urteile des EuGH vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-265/00, "BIOMILD", Randnr. 34ff, vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-363/99, "Postkantoor", Randnr. 54f und vom 23.10.2003 in der Rechtssache C-191/01 P,"Doublemint", Rn. 31).

Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0363 Postkantoor VORAB
EuGH 62000J0265 Biomild VORAB Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Im RIS seit
08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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