Das Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, allen Unternehmern zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, mit Verweis insbesondere auf die Urteile des EuGH vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-265/00, "BIOMILD", Randnr. 34ff, vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-363/99, "Postkantoor", Randnr. 54f und vom 23.10.2003 in der Rechtssache C-191/01 P,"Doublemint", Rn. 31).