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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0207 2005/04/0208 2005/04/0209 2005/04/0210Rechtssatz
Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 selbstständig zu beurteilen, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein (Hinweis E 2.6.2004, Zl. 2004/04/0065, mwN). Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, vielmehr hat die Gewerbebehörde im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen (Hinweis E 11.11.1998, Zl. 97/04/0226, mwN). Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände (Hinweis E 2.6.2004, Zl. 2004/04/0065) im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes) erfüllt seien. (Hier wurden schon im Hinblick auf die begangene Straftat (Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB) solche besonderen Umstände nicht dargetan.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040206.X01Im RIS seit
05.12.2005