RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §133 Abs2 Fall2;
StGB §43 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0207 2005/04/0208 2005/04/0209 2005/04/0210

Rechtssatz

Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die Eigenart der strafbaren Handlung (Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB) zu Recht davon aus, dass die betreffenden Gewerbe ("Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" (1.), "Immobilienmakler (§ 259 GewO 1973)" (2.), "Bauträger (§ 260 GewO 1973)" (3.), "Vermögensverwaltung" (4.) und "Gebäudeverwaltung" (5.)) Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat, nämlich einer Veruntreuung oder eines Vermögensdeliktes, bieten würden. So gibt gerade das der Straftat zu Grunde liegende Motiv (Geldmangel) mit dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter des Beschwerdeführers Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen (Hinweis E vom 8.5.2002, Zl. 2002/04/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040206.X03

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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