TE Vfgh Beschluss 1982/6/30 B679/81

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953 §88; kein Kostenersatz im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Das Beschwerdevorbringen läßt angesichts der ständigen Rechtsprechung des VfGH zu Art2 StGG und Art7 B-VG (zB VfSlg. 8823/1980), zu Art4 StGG (zB VfSlg. 8876/1980), zu Art5 StGG (zB VfSlg. 8776/1980) und zu Art18 B-VG (zB VfSlg. 5800/1968, 8925/1980) die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freizügigkeit des Vermögens, auf Unversehrtheit des Eigentums und des - fälschlicherweise angenommenen subjektiven - Rechtes nach Art18 B-VG, aber auch eines anderen Rechtes iS des Art144 Abs1 B-VG als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde unter dem Blickwinkel der vom VfGH zu prüfenden Rechtsverletzungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Da ferner der vorliegende Fall nicht nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG idF BGBl. 350/1981 und in Anwendung des §19 Abs3 Z1 VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981 abgelehnt.

Die antragsgemäße Abtretung der Beschwerde gründet sich auf Art144 Abs3 B-VG idF BGBl. 350/1981.

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich zu untersuchen, ob überhaupt ein nach Art144 Abs1 vorletzter Satz B-VG bekämpfbarer Verwaltungsakt vorliegt.

Die von der - durch die Finanzprokuratur vertretenen - belangten Behörde begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen: Von einem "Unterliegen" der Partei iS des §88 VerfGG kann nach dem Wortsinn dieser Bestimmung dann nicht gesprochen werden, wenn der VfGH - wie hier - nach Art144 Abs2 B-VG idF der Nov. BGBl. 350/1981 die ihm vorliegende Beschwerde gar nicht behandelt. Eine andere - dem Wortlaut des §88 VerfGG widersprechende - berichtigende Interpretation ist ausgeschlossen. Hätte nämlich der Gesetzgeber auch für den Fall der - durch die B-VG-Nov. BGBl. 350/1981 neu eingeführten - Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde eine Kostenersatzpflicht vorsehen wollen, so hätte er Gelegenheit gehabt, dies bei der - aus Anlaß der zitierten B-VG-Nov. erfolgten - Novellierung des VerfGG (BG BGBl. 353/1981) zu tun; das aber hat er unterlassen.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B679.1981

Dokumentnummer

JFT_10179370_81B00679_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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