RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0207 2005/04/0208 2005/04/0209 2005/04/0210

Rechtssatz

Der Behauptung, die Gewerbebehörden würden bei der Entziehung von Gewerbeberechtigungen offenbar unterschiedliche Maßstäbe anwenden, ist zu erwidern, dass mit dem Hinweis auf die Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide selbst dann nicht aufgezeigt werden könnte, wenn die Behörde in den genannten anderen Fällen rechtswidrig vorgegangen wäre (Hinweis E vom 14.9.2004, Zl. 2001/10/0178, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040206.X04

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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