RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §158 Abs1;
StGB §159 Abs1;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §43 Abs1;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurden die Gewerbeberechtigungen "Organisation von Veranstaltungen" und "Werbeagentur" entzogen. Er sei rechtskräftig wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und der Begünstigung eines Gläubigers gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z. 4 sowie § 158 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Hinsichtlich der Eigenart der strafbaren Handlung stützte sich die Berufungsbehörde zu Recht darauf, die Ausübung der genannten Gewerbe biete Gelegenheit zur Begehung derartiger oder ähnlicher Delikte. Weiters nahm sie zu Recht an, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040080.X01

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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