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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurden die Gewerbeberechtigungen "Organisation von Veranstaltungen" und "Werbeagentur" entzogen. Er sei rechtskräftig wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und der Begünstigung eines Gläubigers gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z. 4 sowie § 158 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Hinsichtlich der Eigenart der strafbaren Handlung stützte sich die Berufungsbehörde zu Recht darauf, die Ausübung der genannten Gewerbe biete Gelegenheit zur Begehung derartiger oder ähnlicher Delikte. Weiters nahm sie zu Recht an, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040080.X01Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008