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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, zum einen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder, zum anderen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1996, 93/17/0008, vom 18. April 1986, 86/17/0069, oder vom 4. November 1992, 86/17/0162 - verstärkter Senat, VwSlg 13732 A/1992). Die Feststellung ist dann unzulässig, wenn über die zur Feststellung beantragte Frage in einem anderen Verfahren abzusprechen ist (Hinweis E 18. Jänner 1999, 94/17/0336; E 22. November 1996, 92/17/0207). Dabei ist jedoch nach der Rechtsprechung insbesondere auch auf die Zumutbarkeit der "Beschreitung des Rechtswegs" Bedacht zu nehmen (Hinweis E 1. Juli 1993, 90/17/0116, VwSlg 6789 F/1993, mit weiteren Hinweisen). (Hier: Die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Einhaltung der erteilten Konzession ist in § 70 BWG nicht vorgesehen. Im Hinblick darauf, dass nach Erteilung eines Auftrages gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG eine ausdrückliche Regelung für den Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall vorgesehen ist, in welcher es zur Bescheiderlassung zu kommen hat, ist auch ein Verfahren vorhanden, in dem über das Vorliegen des Wiederholungs- oder Fortsetzungsfalles als Voraussetzung für die Bescheiderlassung zu entscheiden ist. - Gesonderte Feststellung der Nichteinhaltung des Konzessionsumfanges nicht erforderlich und nicht im öffentlichen Interesse zulässig.)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000170229.X04Im RIS seit
19.01.2006