RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0235

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Parteienvertreter in einem Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich aufgefordert, "die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen)" wieder vorzulegen und beruft sich der Vertreter sodann darauf, es sei unerklärlicherweise übersehen worden, dass sich auch das Original der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Akt befunden habe und neuerlich dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen sei, so ist davon auszugehen, dass dem Parteienvertreter dieses - der Partei zurechenbare - Versehen nur dadurch unterlaufen konnte, dass er den Mängelbehebungsauftrag nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen oder sich auf andere Weise auffallend sorglos verhalten hat. Dies steht der Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages entgegen, wenn nicht andere Ursachen für dieses Versehen dargetan werden können (vgl. idS auch B vom 29.6.2005, Zl. 2005/08/0104).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040235.X01

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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