RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0061

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 1997 §113 Abs2 Z2;
BVergG 1997 §16 Abs1;
BVergG 1997 §52 Abs1 Z1;
BVergG 1997 §52 Abs1 Z8;
BVergG 1997 §55 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art17;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin kommt im Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 1997 insoweit kein subjektives Recht zu, als es sich bei den geltend gemachten Handlungen (Vergabe von Leistungen, Ausscheidung von Angeboten, Widerruf von Ausschreibungen) um (privatwirtschaftliche) Akte des öffentlichen Auftraggebers im Vergabeverfahren handelt, für deren Setzung der Vergabekontrollbehörde im Nachprüfungsverfahren keine Zuständigkeit zukommt (vgl idS zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tir LVergG 1998 das E vom 17.11.2004, Zl. 2002/04/0176; der Ausnahmefall, dass ein präsumtiver Zuschlagsempfänger vor dem Verwaltungsgerichtshof sein aus der Zuschlagsentscheidung erfließendes "Recht auf Zuschlagserteilung" geltend macht - vgl hiezu E vom 1.3.2005, Zl. 2003/04/0199 - liegt im Beschwerdefall nicht vor).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040061.X02

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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