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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des bereits aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze überstiegen hat (vgl. hiezu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 740 zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040227.X01Im RIS seit
05.12.2005