RS Vwgh 2005/11/7 2003/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/04/0253 E 22. April 1997 VwSlg 14656 A/1997 RS 1 (Hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Daran vermag der Umstand, daß etwa bereits im genehmigten Projekt (Betriebsbeschreibung) enthaltene Modalitäten des Betriebes im Genehmigungsbescheid auch in vorgeschriebene Auflagen Eingang gefunden haben, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040104.X03

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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