RS Vwgh 2005/11/7 2003/04/0124

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall angenommen hat, dass die Abkürzung "GDI" von den beteiligten Verkehrskreisen - zu denen nicht nur der Konsument, sondern auch Händler, Einkäufer, Importeure, Produzenten, Konstrukteure zu zählen seien - in ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren unmittelbar als beschreibender Hinweis aus dem Bereich der Kraftfahrzeugtechnik erkannt werde und daher für diese Abkürzung ein Freihaltebedürfnis besteht und daher das Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MarkenSchG 1970 gegeben ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040124.X07

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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