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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall angenommen hat, dass die Abkürzung "GDI" von den beteiligten Verkehrskreisen - zu denen nicht nur der Konsument, sondern auch Händler, Einkäufer, Importeure, Produzenten, Konstrukteure zu zählen seien - in ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren unmittelbar als beschreibender Hinweis aus dem Bereich der Kraftfahrzeugtechnik erkannt werde und daher für diese Abkürzung ein Freihaltebedürfnis besteht und daher das Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MarkenSchG 1970 gegeben ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040124.X07Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016